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Der Räumungsvergleich nach der Mietrechtsnovelle 1997

RA Dr. Joachim Tschütscherwobl 1997, 166 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

Die Mietrechtsnovelle 19971)1)Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden, BGBl I 1997/22. hat die bisherigen Möglichkeiten, Mietverträge zu befristen, erheblich erweitert. Die Möglichkeit, vor allem in Altbauten Mietverträge nun bis zu einer Dauer von 10 Jahren abschließen zu können, wird wohl den befristeten Vertrag zur Regel, den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zur Ausnahme machen2)2)Vgl die berechtigte Kritik an dieser Befristungsausweitung vonWürth, Die Befristungsregelungen der Mietrechtsnovelle 1997, WoBl 1997, 61ff. . Da befristete Verträge immer häufiger vom Abschluß eines prätorischen Räumungsvergleiches begleitet werden, der die Befristung nach der Absicht des Vermieters bekräftigen und durchsetzbar machen soll, ist zu erwarten, daß die Zahl der Räumungsvergleiche weiter ansteigen wird. Dabei zeigt die Praxis, daß sich Vermieter in vielen Fällen trotz offenkundiger Unwirksamkeit des Vergleiches vom Abschluß nicht abhalten lassen.

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