§ 2 Abs 3 MRG: Schließt der von mehreren Eigentümern verschiedener Mietobjekte (auch unabhängig voneinander) zum Abschluß von Mietverträgen bestellte Hausverwalter nacheinander mit einzelnen Familienmitgliedern befristete Verträge über im wesentlichen gleichartige Mietobjekte, so liegen sogenannte "Kettenverträge" vor, deren Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind. Der Eigentümer, der sich zum Mietvertragsabschluß eines Hausverwalters als Gehilfen bedient, muß sich nach allgemeinen Grundsätzen dessen Verhalten zurechnen lassen.