§ 836 ABGB; § 18 Abs 1 Z 3 WEG: Die stRsp, an der festzuhalten ist, spricht sich gegen die analoge Anwendung des § 18 WEG auf eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft (sogar wenn diese aus WE-Bewerbern besteht) in Ablehnung eines Teils der Lehre aus. Auch wegen der gegenüber WE-Anlagen unterschiedlichen Verwendungsart von "Zinshäusern" in schlichtem Miteigentum kommt eine Analogie zu gewissen Bestimmungen des WEG nicht in Frage; es ist vielmehr ausschließlich das 16. Hauptstück des ABGB anzuwenden.