§ 30 Abs 2 Z 1 MRG (§ 1118 ABGB): Der Mieter hat konkret zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der verspäteten Zahlung kein grobes Verschulden trifft. Er hat dabei Tatsachen anzuführen, die es ausschließen, sein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung anzunehmen. Jeder in dieser Hinsicht bestehende Zweifel geht zu seinen Lasten. Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu beweisen, daß er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat.