§ 30 Abs 2 Z 8 MRG: Wohl fehlt der dringende Eigenbedarf dann, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. Hiezu muß aber nicht nur klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muß dadurch für den Vermieter und seine Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Standard erreicht werden können. Dabei ist jedoch nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard heranzuziehen.