§ 1112 ABGB: Der rechtliche Untergang der Bestandsache tritt auch ein, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietbarkeit zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verloren geht, etwa durch das Verbot, bestimmte Räume weiterhin als Wohnung zu verwenden.