§§ 349, 353 EO: Die Räumung von unbeweglichen Sachen iSd § 349 Abs 1 EO richtet sich auf das Wegschaffen von Personen und beweglichen Sachen, nicht aber auf die Räumung einer unbeweglichen Sache von einem Bauwerk. Die Exekutionsführung zur Entfernung eines Bauwerks regelt, weil sie ein positives Tun des Verpflichteten erfordert, vielmehr § 353 EO.