§ 101 ArbVG
Eine Versetzung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie betriebsorganisatorisch notwendig ist und die Auswahl unter den in Frage kommenden Arbeitnehmern möglichst schonend getroffen wurde. Es ist eine Interessenabwägung unter Würdigung der Belegschaftsinteressen durchzuführen.