§ 878 ABGB, § 1447 ABGB
Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich.
Wiederherstellung muss nicht immer eine wirkliche Zurückversetzung in den vorigen Stand sein. Sie kann auch in der Herstellung einer im Wesentlichen gleichartigen Lage bestehen.