§ 3 FBG, § 5 FBG, § 10 FBG, § 18 FBG, § 41 GmbHG, § 44 GmbHG, § 49 GmbHG, § 51 GmbHG
Eine zwar überholte, jedoch vormals zulässige und wirksame konstitutive Eintragung ist weder unzulässig noch unrichtig, da sie die seinerzeit bewirkte und bis zur abändernden Eintragung geltende Rechtslage richtig darstellt.