§ 7 Abs 2 VwGVG, § 63 Abs 4 AVG
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht bzw der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs 4 AVG zu übertragen. Die Berufungszurücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden.