§ 55 Abs 5 WRG 1959, § 102 Abs 1 WRG 1959, § 112 Abs 2 WRG 1959
Die Annahme, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan komme in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 112 Abs 2 WRG keinesfalls Parteistellung zu, widerspricht bereits dem Wortlaut des § 55 Abs 5 WRG. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet.