§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Der Rückgewähranspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG steht auch gegen einen begünstigten mittelbaren Gesellschafter und wirtschaftlichen Alleineigentümer zu.
Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Liegt keine objektive Wertäquivalenz vor, kann eine verdeckte Einlagenrückgewähr im Einzelfall damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, also der Sicherheitenleistung ein gleichwertiger betrieblicher Vorteil der besichernden Gesellschaft gegenübersteht.