Während im Rahmen des „Grundmodells“ der Unterlassungsklage, dh bei unmittelbaren „Störern“, heute weitgehend Einigkeit betr die wesentlichen Voraussetzungen besteht, ist dies beim sog mittelbaren Störer anders. Zu den Grundlagen und Voraussetzungen dieses Haftungskonzepts werden bereits im allgemeinen Sachenrecht div Meinungen vertreten; für das Immaterialgüterrecht hat sich überhaupt eine gesonderte Dogmatik gebildet. Die Durchbrechung einer isolierten Betrachtungsweise beider Rechtsgebiete kann jedoch iSe klareren Definition der leitenden Prinzipien dieses Haftungskonzepts lohnend sein, auch wenn die – insb urheberrechtlichen – Entwicklungen auf EU-Ebene einer gänzlichen Vereinheitlichung im Wege stehen.