Art 112 B-VG, Art 118 Abs 4 B-VG, § 337 Abs 1 GewO
In der Gewerbeordnung wird der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in gewerberechtlichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen wurde.