Art 8 GGVO
Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist nach stRsp der jeweilige Gesamteindruck unter Würdigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen mosaikartig aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist vielmehr die Würdigung des Gesamteindrucks