§ 2 GesAusG, § 6 GesAusG, § 225c AktG, § 225d AktG, § 225e AktG, § 1000 ABGB
§ 6 Abs 2 GesAusG ist dahin auszulegen, dass nur die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, nicht aber die Beurteilung individueller Ansprüche, in das außerstreitige Überprüfungsverfahren nach § 225c ff AktG verwiesen wird.