Mit dem folgenden Beitrag wird gezeigt, dass die Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen nicht nur das Beschlussrecht von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern prägt. Sie sollte rechtsfortbildend auch für Beschlüsse anderer Organe, also Personengesellschafter des UGB, Aufsichtsräte und Geschäftsleiter akzeptiert werden.