§ 117 Abs 1 ArbVG
Die Höhe des Entgelts, das einem freigestellten Mitglied des Betriebsrates gebührt, richtet sich nach dem Ausfallprinzip. Das gilt auch für länger freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer „Durchnittskarriere“ entsprechen.