§ 6 ABGB, § 7 ABGB, § 4 Abs 2 AÜG, § 6 Abs 3 LSD-BG, Art 3 Abs 3, 9, 10 RL 96/71 EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern:
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Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt stets dann vor, wenn auch nur einer der in § 4 Abs 2 AÜG genannten Tatbestände erfüllt ist. Wenn kein von den Produkten, Dienstleistungen oder Zwischenergebnissen des Werkbestellers/Beschäftigers abweichendes Werk vorliegt, handelt es sich um Arbeitskräfteüberlassung. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände ist in diesen Fällen nicht anzustellen.