§ 94 ABGB, § 76 GmbHG
Der Erlös aus der Übertragung von Geschäftsanteilen ist nicht als Einkommen zu behandeln.
Zuwendungen der Gesellschaft für die Zukunftssicherung ihres unterhaltspflichtigen Alleingesellschafters sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.