§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG
In einem Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine freiwillige Abfertigung nur gebühren soll, wenn der Arbeitnehmer die Anfechtung seiner Kündigung gem § 105 ArbVG unterlässt.
OGH, 29.04.2021, 9 ObA 9/21w
§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG
In einem Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine freiwillige Abfertigung nur gebühren soll, wenn der Arbeitnehmer die Anfechtung seiner Kündigung gem § 105 ArbVG unterlässt.
OGH, 29.04.2021, 9 ObA 9/21w