§ 16 Abs 1154b ABGB, § 4 Abs 1 EFZG, § 8 Abs 8 AngG
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Angabe einer genauen Diagnose ist aber nicht erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt.