§ 26 ABGB, § 6 Abs 1 GlBG, § 12 GlBG
Eine juristische Person haftet für eine sexuelle Belästigung auch dann, wenn der Belästiger zwar kein Organmitglied ist, aber kraft seiner Befugnisse zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und Arbeitgeberfunktionen befugt ist.