§ 879 Abs 3 ABGB, § 9 Abs 2 ASGG
Schlichtungsklauseln in Arbeitsverträgen, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Anrufung des Gerichts vorschreiben, sind grundsätzlich zulässig. Sie haben aber gewissen Mindesterfordernissen zu entsprechen.
Eine in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Schlichtungsklausel darf nicht gröblich benachteiligend sein. Sie ist unwirksam, wenn sie nur den Arbeitnehmer zur Einhaltung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet und außerdem keine Regelung über die Kostentragung enthält.