§ 1295 Abs 2 ABGB, § 4 Abs 1 UrlG, § 10 UrlG
Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und vorangehender Dienstfreistellung. Der Umstand, dass ein Urlaubsverbrauch im Hinblick auf die Jahreszeit zumutbar wäre, die Dienstfreistellung knapp fünf Monate gedauert hat und ein Resturlaub von 14 Tagen vorliegt, lässt keine Schlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers zu.