§ 1431 ABGB, § 2 d AVRAG
Erstattet eine Arbeitnehmerin auf Ersuchen des Arbeitgebers diesem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, kann sie den geleisteten Betrag zurückverlangen.
§ 1431 ABGB, § 2 d AVRAG
Erstattet eine Arbeitnehmerin auf Ersuchen des Arbeitgebers diesem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, kann sie den geleisteten Betrag zurückverlangen.