Auch wenn der OGH in seiner „Neutronics“-Entscheidung das Erfordernis des positiven übertragenen Vermögens bei einer down-stream Verschmelzung im Detail erörtert und dargelegt hat, war der Entscheidung keine abschließende Aussage zu entnehmen, ob daraus ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden könne und generell bei allen Verschmelzungsvorgängen und -richtungen das übertragene Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweisen müsse. Diese Rechtsfrage hat der OGH auch in seinen weiteren (jüngeren) Entscheidungen – in denen er sich mit verschiedenen Konzernverschmelzungskonstellationen auseinandergesetzt hat – offengelassen und erst jetzt eine klare Aussage zum (Nicht)Erfordernis des positiven übertragenen Vermögens bei einer Konzernverschmelzung up-stream getroffen.