§ 82 GmbHG, § 879 Abs 1 ABGB
Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach ständiger Rechtsprechung nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Zur Beantwortung der Frage, ob damit gänzliche oder lediglich Teilnichtigkeit gemeint ist, ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist stets auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.