§ 89 Abs 2 GmbHG, § 91 Abs 1 GmbHG
Wenn der Liquidator nicht für die zeitgerechte Aufstellung und Zustellung der in § 91 Abs 1 GmbHG verlangten Bilanzen sorgt, kann dies einen wichtigen Grund zur Ersatzernennung bilden.
Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren vorliegt, ist eine ErmessensE.