Die Haftung des Emittenten für Verletzungen der Ad-hoc-Publizität kann in manchen Fällen aus Sicht eines Anlegers wenig zielführend sein. Sinnvoll erscheint daher, allenfalls den Vorstand in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet Anlegern jedenfalls bei einer vorsätzlichen oder gar wissentlichen Verletzung der Ad-hoc-Publizität. Unklar ist jedoch, ob der Vorstand auch haftet, wenn dieser bloß fahrlässig handelt. Dieser Frage soll in dem vorliegenden Beitrag nachgegangen werden.