§ 76 Abs 2 GmbHG
Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform.
Löst nach Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots aus, sohin der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn ermöglicht, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte, liegt eine „zweistufige“ Konstruktion vor, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist.