§ 41 GmbHG, § 19 FBG
Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen.
Seite 237
§ 41 GmbHG, § 19 FBG
Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen.
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