1. Binnenmarkt
a) Technische Normen
Die RahmenRL für Maschinen 1) sieht in ihrem Art 7 vor, dass von einer Maschine, die nach einer vereinheitlichten Norm hergestellt und deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen wird, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.