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Zur amtswegigen Löschung einer gescheiterten Kapitalerhöhung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2021/42wbl 2021, 174 Heft 3 v. 15.3.2021

§ 10 FBG, § 52 GmbHG

Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig.

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