§ 25 GmbHG
Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 der für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.
§ 25 GmbHG
Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 der für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.