§ 9 Abs 3 ArbVG, § 4 ArbVG
Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dies ist danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Dabei kann auch der Außenauftritt des Betriebes als Kriterium von Bedeutung sein.