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Ausfallbürgschaft des Beschäftigers

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2021/22wbl 2021, 106 Heft 2 v. 15.2.2021

§ 1356 ABGB, § 14 Abs 2 AÜG

Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche von überlassenen Arbeitskräften und die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung nur mehr als Ausfallbürge, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser nachweislich erfüllt hat.

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