Mit dem Beschluss 6 Ob 55/20m1) hat der OGH eine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das Verfahren betraf die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH wegen wichtiger Gründe. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildete ein Geschäftsführervertrag. Die klagende Partei vertrat die Auffassung, dass der Abschluss dieses Geschäftsführervertrages eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertige. – Die Vorinstanzen hatten die Abberufungsklage abgewiesen. Der OGH hielt – betreffend den Abschluss eines Geschäftsführervertrages – „die Verneinung einer groben Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls (für) vertretbar“. – Der folgende Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob der Beklagte Pflichtverletzungen zu verantworten hat. Darzulegen ist vielmehr, dass der Beklagte den strittigen Geschäftsführervertrag nicht abschließen konnte.