§ 870 ABGB, § 879 ABGB, § 1162 ABGB, § 1376 ABGB
Liegen aus der Sicht des Arbeitgebers plausible und ausreichende Gründe für eine Entlassung des Arbeitnehmers vor, ist eine nachträgliche Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung rechtswirksam.
Die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung ist keine Novation.