§ 1157 ABGB, § 23 Abs 7 AngG
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor den Rechtsfolgen der eigenen Erklärungen zu schützen. Er braucht daher die vom Arbeitnehmer genannten Kündigungsgründe nicht mit diesem erörtern, damit ein Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers gewahrt bleibt.