§ 27 Z 1 AngG, § 34 Abs 2 lit b VbG
Ein Arbeitnehmer, der trotz behördlich angeordneter Absonderung zur Arbeit erscheint und dadurch die Gesundheit von Arbeitskollegen und die Interessen des Arbeitgebers gefährdet, setzt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an Corona erkrankt war oder nicht.