§ 8 Abs 1 AngG
Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit für die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall des Arbeitnehmers sind sämtliche Zeiten eines aufrechten ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, also auch Zeiten als Arbeiter.