§ 1 Abs 2 Z 1 IESG
Eine dem Arbeitnehmer zugesagte Prämie, die an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag nicht selbst kündigt und auch nur für Zeiten gezahlt werden soll, in denen die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird, ist als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Belohnung für einen Kündigungsverzicht des Arbeitnehmers zu qualifizieren.