§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG beschränkt die Amtshaftung für die Tätigkeit der FMA im Bereich der Bankenaufsicht auf die beaufsichtigten Bankinstitute. Bankgläubiger sind somit nicht anspruchsberechtigt. Ob diese Vorschrift verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben standhält, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.