§ 1157 ABGB, § 18 AngG
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der ehemalige Arbeitgeber darf keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Informationen an einen neuen Arbeitgeber übermitteln, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten vorliegen.