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Nachwirkende Fürsorgepflicht

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2020/90wbl 2020, 283 Heft 5 v. 15.5.2020

§ 1157 ABGB, § 18 AngG

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Der ehemalige Arbeitgeber darf keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Informationen an einen neuen Arbeitgeber übermitteln, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten vorliegen.

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