Dargelegt wird zunächst, dass die §§ 15 AktG, 115 GmbHG auf Gemeinschaftsunternehmen anwendbar sind. Die Frage, ob der dort maßgebliche Begriff auch anderswo das Richtige trifft, ist im Großen und Ganzen zu bejahen. Abweichungen zeigen sich im Recht der Fusionskontrolle und in Gestalt des Konzerns im Konzern im Arbeitsverfassungsrecht. Ob das auch für den Konzernabschluss zutrifft, ist problematisch. ME ist dies im Wesentlichen zu verneinen.