§ 75 AktG, § 89 GmbHG, § 44 AußStrG
Nach ständiger Rspr des OGH wirkt die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. Auch nach § 75 Abs 4 AktG ist die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sofort wirksam.