§ 3 Abs 1 VKG, § 7 Abs 1 VKG, § 914 ABGB
Bei einer Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter beginnt die Karenz des Vaters im unmittelbaren Anschluss an die Karenz der Mutter. Unmittelbarer Anschluss bedeutet, dass die Karenz des Vaters mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag, beginnen muss.